Korporation Schwendi

Die Korporation Schwendi hat ca. 30 Kilometer Alp- und Waldstrassen zu unterhalten. Einige davon sind leider mit einem Fahrverbot versehen. Diese Einschränkung wurde im 1988 durch das Waldgesetz fällig. Die Interventionen dagegen der Korporationsverantwortlichen blieben ohne Erfolg. Der Regierungsrat erliess damals schon Richtlinien für die Handhabung der Bewilligungen. Die Berechtigung für einen Ausweis ist für folgende Fälle vorgesehen (Auszug aus den erneuerten regierungsrätlichen Richtlinien vom 28.3.2017):

  1. Alpbewirtschafter und ihre Familien, sowie Besitzer von Vieh, welche ihre Tiere auf einer durch die Strasse erschlossenen Alp sömmern, im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung;

  2. Führer und Führerinnen von Vieh- und Materialtransporten für die Land- und Alpwirtschaft;

  3. Führer und Führerinnen von Motorwagen zum Sachentransport;

  4. Private, welche Holznutzungsrechte im Gebiet nachweisen können, für die Holzaufrüstung und den Holztransport;

  5. Personen der Forst-, Alp- und Strassenverwaltung im Rahmen ihrer Tätigkeit;

  6. Personen, die im Gebiet Grundstücke oder Gebäude besitzen oder verwalten oder für Letztere Baurechte oder Pacht- bzw. Mietverträge vorweisen können;

  7. Taxihalter, für Fahrten im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen;

  8. Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen zum Transport von Gehbehinderten;

  9. freiwillige Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen in ihrer Funktion sowie Jäger und Jägerinnen gemäss den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagd.

 

Ohne Ausweis sind fahrberechtigt:

a) Berechtigten nach Art. 15 Abs. 1 WaG[1]) und Art. 13 Abs. 1 WaV[2])

[1] ) Art. 15 Abs. 1 WaG: Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden

[2] ) Art. 13 Abs. 1 WaV: Wald und Waldstrassen dürfen zu folgenden Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden: a. Rettungs- und Bergungszwecken, b. zu Polizeikontrollen, c. zu militärischen Übungen, d. zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen, e. zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten

  • grünen Kontrollschildern (Land- und Forstwirtschaft)
  • blauen und braunen Kontrollschildern (Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren)
  • Motorwagen zum Viehtransport nach Art. 74 VRV 
  • Motorwagen zum Sachentransport über 3'500 kg Gesamtgewicht. Vorbehalten bleiben tiefer signalisierte Gewichtsbeschränkungen

b) Lenkern von Fahrzeugen mit folgenden Kontrollschildern, im Rahmen ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit: grün (Landwirtschaft), blau (Arbeitsfahrzeuge) und braun (Ausnahmefahrzeuge);

c) Wildhüter und Wildhüterinnen sowie Naturaufseher und Naturaufseherinnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit;

d) Fachpersonen, welche für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen im Gebiet zuständig sind;

e) Fachpersonen von Kanton und Gemeinden in Erfüllung öffentlicher Aufgaben;

f) Ärzte und Ärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Geistliche in Ausübung ihres Berufes;

  • Die Berechtigten müssen sich über ihre berufliche oder amtliche Tätigkeit ausweisen können.
  • Alle anderen Strassenbenutzer benötigen einen Ausweis oder eine Ausnahmebewilligung.

Unsere Strassen führen teilweise in wunderschöne Gebiete mit prächtiger Aussicht und Pilz- und Beerenvorkommen. Schön, wenn auch Sie sich daran erfreuen. An die obigen Richtlinen sind wir leider gebunden aber vielleicht haben Sie die Möglichkeit, ein Velo in Ihr Auto zu laden und damit die grösseren Strecken zurück zu legen.

 

Link zu den Richtlinien vom 28.3.2017 =>

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